Blogbeitrag

Der Erbfall mit Auslandsbezug


Leistungsangebote Rechtsanwälte

  • Beantragung von Teilungsversteigerung
  • Beratung über Annahme und Ausschlagung bei möglicherweise überschuldetem Nachlass
  • Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Einfordern von DNA-Analysen bei gesetzlicher Erbfolge
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Beratung über eine Ausschlagung
  • Prüfung der Rechtslage hinsichtlich weggeschenktem Vermögen
  • Prüfung der Anrechnungsvorschriften bei gesetzlichen Erben (Ausstattung usw)
  • Beratung beim Verkauf eines Erbteils
  • Beratung hinsichtlich Steuerfragen
  • Beratung hinsichtlich Fragen der Testierfähigkeit
  • Geltendmachung von Anfechtungen 
  • Widerruf von Erbverträgen oder gem. Testamenten

Leistungsangebote Notar

  • Beschaffung eines Erbscheins bzw. eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  • Umschreibung von Immobilien nach einem Erbfall 
  • Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Verkaufsvertrag über Miterbenanteile, Abschichtungs-vereinbarungen
  • Vereinbarung von Pflichtteilsverzichten
  • Feststellung von Bindungswirkungen
  • Erstellung Vorsorgevollmacht
  • Erstellung Patientenverüfung

Leistungsangebote Steuerberatung

  • Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen
  • Abgabe von Feststellungserklärungen
  • Beschaffung von Gutachten für ausländische Grundstücke
  • Erstellung von Einkommensteuererklärungen für den Erblasser oder für Erbengemeinschaften
  • Ermittlung des steuerfreien Zugewinnausgleiches für den überlebenden Ehegatten

Der Erbfall mit Auslandsbezug

Hat der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit, dann war nach dem bis 2015 geltenden Recht das Erbrecht des Heimatsstaates maßgeblich dafür, welche Erbrechtsregeln gelten, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, d.h. wer welche Quote erbt oder auch ob die deutschen Pflichtteilsvorschriften zur Anwendung kommen. Oft kam es dann zu einer Nachlass-Spaltung in der Weise, dass je nach Belegenheit des Nachlasses unterschiedliche Rechtsvorschriften galten, was einen Erbfall überaus komplizieren konnte. 

Seit dem 17. 8. 2015 ist für den Bereich der EU durch die EU-Erbrechtsverordnung eine Änderung eingetreten: Nunmehr kommt es auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht mehr an und es gilt generell das Wohnsitzprinzip, soweit nicht besondere bilaterale Vereinbarungen vorgehen und der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat (Rechtswahl ist möglich).

Ist also ein Deutscher ohne ein Testament verstorben und hatte er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, dann gilt seit dem 2015 für den Todesfall das materielle Erbrecht des Aufenthaltslandes. Dies kann vor allem für Pflichtteilsberechtigte tragisch sein, da das ausländische Erbrecht häufig keine Pflichtteilsrechte der Abkömmlinge kennt. Dies geht zwar aus der EU-Erbrechtsverordnung nicht eindeutig hervor, scheint jedoch Stand der Rechtsprechung der  deutschen Gerichte zu sein.

Jedoch schafft die EU-Verordnung auch neue Probleme. Die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit war einigermaßen eindeutig. Nunmehr stellt sich die Frage, wie der gewöhnliche Aufenthalt genau zu definieren ist, wenn der Erblasser Wohnsitze in mehreren Ländern hatte. Um den gewöhnlichen Aufenthalt festzustellen, muss eine Beurteilung aller Lebensumstände des Erblassers erfolgen. Wie oft und wie häufig hielt er sich wo auf? Welche Bindungen familiärer und sozialer Art gibt es? Als Indiz können auch Staatsangehörigkeit und Vermögensgegenstände herangezogen werden, ebenso der Arbeitsplatz und Kenntnisse der Landessprache. Ergibt sich danach, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Mallorca liegt, so gilt für den deutschen Rentner plötzlich spanisches Erbrecht, und dies nicht nur für die Finca in Spanien, sondern auch für die Immobilie in Deutschland. Das bedeutet dann, dass, wenn kein Testament errichtet wurde, die Ehefrau statt wie im deutschen Recht zu 1/2 nur 1/3 erhält, und diesbezüglich auch nur einen Nießbrauch. Sind Kinder vorhanden, so sind 2/3 des Nachlasses der Verfügungsmacht entzogen.

Eine so genannte Nachlasspaltung, d. h. dass ein Teil des Nachlasses nach deutschem Recht und ein anderer Teil nach ausländischem Recht behandelt wird, wird es auch weiterhin für den Fall geben, dass der Erblasser z. B. Immobilien im Nicht-EU-Ausland oder in Dänemark oder Irland hat oder der Erblasser testamentarisch bestimmt hat, dass auf seinen Erbfall sein Heimatrecht zur Anwendung kommen solle.

Ziel einer Nachfolgeplanung im internationalen Erbrecht muss es sein, eine Regelung zu finden, die trotz der Unterschiede zum ausländischen Erbrecht sowohl in Deutschland als auch in dem betreffenden fremden Land rechtswirksam ist und eine möglichst reibungslose Nachlassabwicklung nicht nur in Deutschland, sondern gerade auch in dem betreffenden fremden Land ermöglicht.

Für jeden in Deutschland Ansässigen mit Vermögen in Ausland ist eine solche erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Nachfolgeplanung aus unserer Sicht ein Muss! Denn ist erst einmal der Erbfall eingetreten, führen die unterschiedlichen Rechtsordnungen, die zur Anwendung kommen können, oft zu unerwünschten Ergebnissen, die man bei rechtzeitiger Nachlassspaltung hätte vermeiden können. Die Planung einer Vermögensnachfolge mit Auslandsbezug ist eine sehr anspruchsvolle Aufgabe.  

Auslandsbezug liegt schon dann vor, wenn man als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland eine Immobilie, ein Konto, ein Depot oder eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Ausland hat. Häufig reicht das schon aus, dass zumindest dieser  im Ausland befindliche Teil des Nachlasses nach ausländischem Recht beurteilt und besteuert wird. Schon deshalb ist die gesetzliche Erbfolge des BGB zur Regelung der internationalen Vermögensnachfolge gänzlich ungeeignet. Hier hilft nur ein Testament weiter, welches zusätzlich den Anforderungen des betreffenden ausländischen Rechts genügt.

Dabei muss man aber auf vieles achten: Viele Staaten erkennen die in Deutschland verbreiteten Ehegattentestamente (wie zum Beispiel das so genannte Berliner Testament) oder auch Erbverträge in ihrem Heimatrecht nicht oder nur eingeschränkt an. Das Heimatrecht ist zwar nicht maßgeblich, jedoch sollte man darauf Rücksicht nehmen. 

Damit das Testament nicht nur in Deutschland, sondern auch in dem betreffenden fremden Land anerkannt und beachtet wird, wählt man am besten die notarielle Beurkundung

Ändern sich die persönlichen, wirtschaftlichen oder steuerlichen Rahmenbedingungen besteht immer Änderungsbedarf! Testamente mit Auslandsbezug haben eine sehr kurze „Verfallzeit“, weil es ja auch in dem fremden Land zu Änderungen kommen kann.

Zur Abwicklung von Nachlässen mit Auslandsbezug empfehlen wir die rechtzeitige Erteilung von Vollmachten. Die in Deutschland gebräuchlichen  Vorsorgevollmachten, die die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam sein sollen, werden in manchen Staaten nicht anerkannt. Hier helfen nur Spezialvollmachten weiter. Die Vollmacht, die am besten notariell beurkundet ist, sollte gegebenenfalls mehrsprachig errichtet und die Übersetzung öffentlich beglaubigt sein.

Auch sehr wichtig ist die Frage des maßgeblichen Erbschaftsteuerrechts. Hier gibt es leider nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen. Die Steuerhöhe wie auch die Berechnung sind im internationalen Vergleich von Art und Höhe stark unterschiedlich. 

Vom Prinzip ist hier bedeutsam, dass jeder Staat – europäisch oder außereuropäisch – sein nationales Erbschaftsteuerrecht hat. Anknüpfungspunkte sind hierbei stets die Belegenheit einer Sache aus dem Nachlass, so genannte beschränkte Steuerpflicht. Z. B. wird ein Grundstück in Spanien auch der dortigen Steuer unterworfen. Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht besteht unbeschränkte Steuerpflicht für den gesamten Nachlass, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren in Deutschland wohnhaft war. Ist das nicht der Fall, so kann der Erbe gleichwohl in Deutschland unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig werden, wenn er innerhalb der letzten 10 Jahre hier einen Wohnsitz hatte.

Im Ausland ist die Erbschaftsteuer oft erstaunlich hoch. So besteuert Japan die direkten Abkömmlinge mit bis zu 55%, Frankreich liegt bei 45% und die USA bei 40%. Auch Spanien, Irland und Belgien zählen zu den Hochsteuerländern.

Nur wenige Länder Europas erheben keinerlei Erbschaftsteuer. Es sind dies z.B. Österreich und Schweden, Lettland, Estland, Portugal, Rumänien, Malta, Slowakei. Die Schweiz erhebt in vielen Kantonen keine Steuer bzw. hat für Familienmitglieder sehr hohe Freibeträge.

Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer wird zwar auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, gleichwohl ist Doppelbesteuerungen bei Doppelwohnsitzen durchaus denkbar, z.B. hinsichtlich der Bankguthaben! Deshalb warnen wir dringend vor solchen Doppel- oder sogar Mehrfachwohnsitzen, die im schlimmsten Fall zu einer doppelten bzw. mehrfachen Besteuerung ein und desselben Vermögens führen!

Das Ziel einer Beratung hinsichtlich internationaler Nachfolgeplanung ist es darum stets, nicht nur eine zuverlässige Durchsetzung des Willens des Erblassers, sondern auch eine günstige Besteuerung zu erreichen. Die Chancen dafür stehen meist gut, insbesondere wenn wir noch genügend Planungsspielraum haben. Sprechen Sie uns aber bitte rechtzeitig an!

Frankfurt am Main, den 09.03.2024

Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar

Verfasser:

Dr. Harald Ramminger

Rechtsanwalt und Notar, Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht u. SteuerR

Tel.: 069 / 29723610
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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB


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Wie viele Fachanwälte für Erbrecht gibt es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main?

Zum 10.01.2023 waren bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main insgesamt 19.482 Rechtsanwältinnen und Rechtsananwälte für Südhessen registriert, davon hatten sich lediglich 166 Kolleginnen und Kollegen als Fachanwälte für Erbrecht qualifizieren können. 

Warum besser gleich zum FACHANWALT für ERBRECHT?

Der Titel „FACHANWALT“ wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen an Rechtsanwälte mit herausragenden praktischen Erfahrungen und Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Ein Fachanwalt für Erbrecht unterliegt zudem einer Pflicht zur dauernden Fortbildung im Erbrecht, die von den Rechtsanwaltskammern auch überprüft wird. 

Wenn Anwälte sich demgegenüber als „Rechtsanwalt für Erbrecht“ bezeichnen, oder einen „Tätigkeitsschwerpunkte“ im Erbrecht angeben, dann ist das demgegenüber von niemandem geprüft und sollte kritisch betrachtet werden.